Mit weniger Erbschaftssteuer mehr Gutes tun
Noch vor 20 Jahren war es das pflichtgemäße Privileg der Reichen, sich mit der Vermögensnachfolge zu beschäftigen. Nun hat es gerade im Erbrecht, insbesondere auch im Erbschaftssteuerrecht, in den letzten 15 Jahren zahlreiche Neuerungen gegeben, die dazu führen, dass sich jedenfalls jeder, der Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Familienheims ist, über die Vermögensnachfolge Gedanken machen muss. Der Grund hierfür liegt darin, dass bis zum Jahr 2008 Immobilien im Rahmen der Erbschaftssteuer mit einem sehr geringen Wert, dem Einheitswert, bewertet wurden. Nunmehr ist der Verkehrswert, also der aktuelle Kaufpreis maßgeblich. Ab 01.01.2023 soll sogar noch dieser Wert um einen Faktor, der gesetzlich noch nicht festgeschrieben ist, erhöht werden.
Ehepaar „Denning“ hat z.B. im Jahre 1966 ihr Familienheim mit Garten zu einem Kaufpreis von rund 300.000 DM erworben. Die Kreditverbindlichkeiten wurden 30 Jahre abbezahlt. Heute ist das Haus mit dem Grundstück lastenfrei. Der Quadratmeterpreis betrug damals 140 DM. Aufgrund der explodierten Immobilienpreise gerade im Münchner Osten wird dieses Haus mit Gartengrundstück heute auf 2,2 Millionen Euro taxiert! Daneben hat dieses Ehepaar noch fleißig gespart und verfügt über ein Bankvermögen von 200.000 Euro. Sie sind also, ohne es zu merken, Millionäre!
Sie haben zwei Kinder. Jedes Kind hat einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro der überlebende Ehegatte in Höhe von 500.000 Euro. Es würde also eine erhebliche Erbschaftssteuerschuld anfallen. Diese beträgt bis zu 30% (maximal sogar 50%) des den Freibetrag übersteigenden Wertes.
Es ist offensichtlich, dass hier etwas getan werden muss. Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Erbschaftssteuerschuld zu reduzieren. Angefangen von Verfügungen zu Lebzeiten über Vermächtnisse etc. Sie sollten sich hierzu beraten lassen.
An dieser Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das früher übliche „Berliner Testament“, bei dem zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und die Kinder dann nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten Schlusserben werden, keine gute Idee mehr ist. Schließlich wäre hier zweimal der volle Nachlass zu versteuern. Ein derartiges Testament lässt sich nur ändern, wenn beide Ehegatten noch leben. Dieses Testament muss, um formwirksam zu sein, selbst geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben sein. Es kann auch notariell errichtet werden.
In der evangelischen Stiftung „Immanuel-Nazareth leuchtet weiter“ schließen sich Menschen zusammen, um die Arbeit und das Leben der evangelischen Kirchengemeinde Immanuel-Nazareth zu unterstützen, um das Evangelium von Jesus Christus wirksam in die Tat umzusetzen.
Nun: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es. In diesem Sinne möchte ich Sie ermuntern, sich an der Erfüllung des Stiftungszweckes zu beteiligen.
Behalten Sie bei der Gestaltung Ihrer Vermögensnachfolge auch unsere Stiftung im Hinterkopf! Wenn Sie der Stiftung eine Schenkung machen oder ein Vermächtnis oder ein Erbe hinterlassen, reduzieren Sie nicht nur die Erbschaftssteuer, Sie tun Gutes!
Florian Haußleiter
Rechtsanwalt
Vorsitzender des Stiftungsbeirates „Immanuel-Nazareth leuchtet weiter“